2021 Kunstrasen CoronaAuf der Grundlage des geänderten Infektionsschutzgesetzes wurden die CoronaVO und die CoronaVO Sport angepasst und am 18. März 2022 notverkündet. Die Änderungen sind bereits zum 19. März 2022 in Kraft getreten.

Die CoronaVO sieht nun kein Stufensystem mehr vor und enthält keine Regelungen mehr, die von dem Erreichen der Basis, Warn- oder Alarmstufe abhängen. Deshalb kann auch die Corona-Verordnung Sport nicht mehr auf diese Stufen Bezug nehmen, was weitere Anpassungen erforderlich machte.

Folgende Regelungen für einen Übergangszeitraum, der zunächst bis zum 2. April gilt, sind für den Sport von besonderer Bedeutung:

  • Für den Zutritt zu Sportstätten für die Ausübung von Sport und den Besuch von Sportveranstaltungen gilt weiterhin grundsätzlich 3G für alle Beteiligten (Spieler*innen, Trainer*innen, Zuschauer*innen, Funktionsteams etc.). Die Ausnahmen für unter 6-jährige Kinder, sowie für Schüler*innen bleiben bestehen.
  • Es gilt weiterhin generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Personen ab 18 Jahren müssen weiterhin eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Im Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, wenn das Abstandsgebot nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
  • Die bisherigen Vorgaben zur maximal zulässigen Auslastung und Personenobergrenzen bei Veranstaltungen wurden aufgehoben.
  • Hygienekonzepte sind weiterhin erforderlich, dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt allerdings nur auf Verlangen vorzulegen.


Neue Corona Verordnung ab 23.02.22

Mit der neuen Corona-Verordnung gilt 23. Februar 2022, gilt für alle Beteiligten (Spieler*innen, Trainer*innen, Zuschauer*innen, Funktionsteams etc.) die 3G-Regelung, drinnen wie draußen. Das heißt, auch nicht-immunisierte Personen können mit einem negativen Test am Trainings- und Spielbetrieb teilnehmen.

Schüler*innen unter 18 Jahren unterliegen weiterhin einer Ausnahme: Da sie in der Schule regelmäßig getestet werden genügt der Nachweis über den Schülerstatus, zum Beispiel über einen Schülerausweis. In den anstehenden Faschingsferien müssen nicht-immunisierte Schüler*innen für den Hallensport und die Kabinennutzung allerdings einen tagesaktuellen Schnelltest vorweisen – dieser kann auch unter Aufsicht eines Vereinsvertreters vor Ort als Selbsttest durchgeführt werden. 

Zuschauer*innen, Maskenpflicht und Hygienekonzept

In geschlossenen Räumen ist nun eine maximale Zuschauer-Auslastung von 60 Prozent bei nicht mehr als 6.000 Personen erlaubt. Im Freien liegt die Grenze bei maximal 75 Prozent und 25.000 Personen. In beiden Fällen gilt für Zuschauer die 3G-Regel.

In allen Stufen gilt weiterhin generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Personen ab 18 Jahren müssen weiterhin eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Im Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, wenn das Abstandsgebot nicht dauerhaft eingehalten werden kann.

Betreiber*innen von Sportstätten bzw. Veranstalter*innen von Sportveranstaltungen müssen weiterhin in allen Stufen ein Hygienekonzept erstellen. Dieses muss folgende Punkte beinhalten: die Umsetzung der Abstandsempfehlung, die Regelung von Personenströmen, die Umsetzung der Zutrittskontrollen, die Umsetzung der Maskenpflicht, die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben.


2022 corona VO 28.01.22Neue Corona Verordnung ab 28.01.22

War für den Zutritt zu geschlossenen Räumen in der Alarmstufe II ein 2G-Plus-Nachweis erforderlich, genügt laut der Corona-Verordnung Sport in der Alarmstufe I ein 2G-Nachweis – sowohl für die Sportler*innen und das Funktionspersonal, als auch für die Zuschauer*innen. In geschlossenen Räumen gilt abseits des Sporttreibens weiterhin Maskenpflicht (FFP2 für über 18-Jährige), sowie im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Ausnahmen für Kinder, Schüler*innen und Beschäftigte
Unangetastet bleiben die Ausnahmen für Kinder unter 6 Jahren und Schüler*innen unter 18 Jahren. Für sie genügt ein Nachweis über das Alter, Schülerausweis oder ähnliches Dokument. Lediglich in den Ferien müssen nicht-immunisierte Schüler*innen zwischen 6 und 18 Jahren einen Schnelltest vorlegen, wenn sie Sport in geschlossenen Räumen ausüben möchten.
Beschäftigte und Selbständige profitieren weiterhin von den Sonderregelungen im Sinne der Arbeitsschutzvorschriften. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Sportler*innen, Trainer*innen, Medienvertreter*innen oder weitere Beteiligte handelt. Für sie gilt die 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet per Antigen-Schnelltest oder PCR-Test).

Zuschauer-Kapazitäten und weitere Details
Angepasst wurden in der neuen Corona-Verordnung die Kapazitäten bei Veranstaltungen wie Fußballspielen. Im Freien gilt: Maximal 50 Prozent Auslastung bis zu 3.000 Zuschauer*innen (bei Anwendung der 2G-Regelung) oder optional bis zu 6.000 Zuschauer*innen (bei Anwendung der 2G-Plus-Regelung). Bei mehr als 500 Zuschauer*innen müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.
Laut Kultusministerium soll auch die Corona-Verordnung Sport zeitnah aktualisiert werden, gravierende Veränderungen sind jedoch nicht zu erwarten. Unverändert wird von den BW-Verbänden angestrebt, den Spielbetrieb wie geplant wieder aufzunehmen – unter den jeweiligen Bedingungen der Corona-Verordnungen.


IMG 20220112 WA0000Neue Corona Verordnung ab 12.01.22

Der SBFV strebt an, den Spielbetrieb nach der Winterpause wie geplant wieder aufzunehmen – soweit erforderlich auch unter den aktuellen Bedingungen der Alarmstufe II.

Ob das möglich sein w
ird, hängt von der Entwicklung der pandemischen Lage und insbesondere von den dann geltenden Regelungen ab. Regelungen zur Durchführung von Freundschaftsspielen zur Vorbereitung auf die Rückrunde werden zeitnah kommuniziert.

Gemäß aktueller CoronaVO der Landesregierung gelten die bisherigen Regelungen der Alarmstufe II unverändert bis mindestens 1.2.2022.

Im Einzelnen heißt das:

  • Für das Sporttreiben im Freien benötigen alle Spieler*innen sowie das Funktionspersonal (Trainer*innen, Betreuer*innen usw.) wie bisher einen 2G-Nachweis.
  • Für den Zutritt zu geschlossenen Räumen (bspw. Umkleidekabinen) und die Sportausübung in der Halle wird ein 2G-Plus-Nachweis benötigt.
  • Darüber gilt in Innenräumen für über 18-jährige nun eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
  • Zuschauer*innen benötigen einen 2G-Plus-Nachweis.

Ausnahmen zu 2G-Plus: Personen mit einer Booster-Impfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen. Dies gilt auch für Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage und nicht mehr als drei Monate vergangen sind, sowie für Genesene, deren Infektion nachweislich maximal drei Monate zurückliegt.

Schüler*innen bis 17 Jahre sind im Hinblick auf die Sportausübung im Freien mit dem Schulstart (10.1.2022) wieder von der 2G-Regelung ausgenommen und müssen lediglich einen Schülerausweis o.ä. vorlegen.

30.11.212020 Winterpause - Winterpause ab sofort

Der Vorstand des Südbadischen Fußballverbandes hat am 29.11.21 die aktuelle Situation beraten und beschlossen, mit dem Spielbetrieb in allen südbadischen Alters- und Spielklassen von der Verbandsliga abwärts vorzeitig in die Winterpause
zu gehen. Damit werden ab 30.11.21 keine Spiele mehr durchgeführt und alle noch in 2021 angesetzten und noch nicht absolvierten Pflichtspiele durch den Verband abgesetzt.

Der Verbandsvorstand des Südbadischen Fußballverbandes sieht eine ordnungsgemäße Durchführung des Spielbetriebes unter aktuellen Infektions-Entwicklungen sowie den weiteren bereits geltenden, sowie zu erwartenden Verschärfungen für den Amateursport als nicht mehr möglich an. Insbesondere die Kurzfristigkeit der Verkündung erst am vergangenen Freitagabend durch das Kultusministerium hatte am vergangenen Wochenende für viel Unmut und Unverständnis bei den Vereinen und für einige Spielausfälle gesorgt.

Ein etwaiger Trainingsbetrieb unter den in der aktuellen Corona-Verordnung Sport des Landes Baden-Württemberg genannten Bedingungen steht den Vereinen frei.

Bereits im September hatte der Verbandsvorstand beschlossen, im Winter 2021/2022 keine Hallenwettbewerbe durchzuführen. Der Spielbetrieb soll, abhängig von den jeweiligen Rahmenterminkalendern auf Landes- und Bezirksebene im Februar bzw. März wieder starten. Gegebenenfalls auch mit den erforderlichen 2G-Regelungen, sofern diese zu diesem Zeitpunkt noch Bestand haben werden.


SBFV-Präsident Thomas Schmidt sagt:
„Dass uns die Möglichkeit gegeben war, unter veränderten Rahmenbedingungen weiter Fußball spielen zu dürfen, ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Dennoch kann ich hierzu meine Enttäuschung nicht verbergen, dass wiederum eine Entscheidung der politischen Ebene so kurzfristig getroffen und verkündet wird, dass unsere Vereine hier kaum Zeit hatten zu reagieren. Unter diesen nochmals erschwerten Rahmenbedingungen sehen wir es als nicht mehr verhältnismäßig an, weiterhin am Spielbetrieb festzuhalten und halten es für geboten, den Spielbetrieb in die Winterpause zu schicken.“

Dr. Christian Dusch, Vizepräsident des SBFV ergänzt:
„Es ist keine einfache Entscheidung für uns, den Spielbetrieb in Südbaden erneut ruhen zu lassen. Mit Blick auf die staatlichen Vorgaben hatten wir letztlich aber keine andere Möglichkeit. Wie es nach der Ruhephase weitergehen wird, kann man jetzt noch nicht abschätzen. Nach diesem Wochenende dürfte aber klar sein, dass es Auswirkungen auf den Spielbetrieb haben wird, wenn in den Mannschaften viele ungeimpfte Spieler sind.”


26.11.21 - Zuschauer ab sofort nur mit 2G+
2021 Kunstrasen CoronaAufgrund der aktuell in Baden-Württemberg gültigen Corona-Alarmstufe II müssen Zuschauerinnen und Zuschauer ab sofort auf allen Sportplätzen 2G+ einhalten. Das heißt, Geimpfte und Genesene haben nur mit einem negativen Schnelltest (24 h gültig) oder PCR-Test (48 h gültig) Zutritt zum Sportgelände. Ungeimpfte dürfen das Sportgelände ab sofort nicht mehr betreten.

Für Spieler, Trainer und Betreuer gilt weiterhin die 3G+ Regel. Um am Spielbetrieb im Außenbereich teilnehmen zu können, müssen sie entweder geimpft oder genesen sein. Ungeimpfte müssen einen negativen PCR-Test (24h gültig) vorlegen. Ein Schnelltest ist nicht ausreichend. In Innenräumen gilt für Spieler, Trainer und Betreuer durchweg 2G. Damit haben Ungeimpfte bis auf weiteres keinen Zutritt mehr zu den Umkleiden, Besprechungräumen etc.

Dasselbe gilt für den Zutritt in die Simonswälder Sportheimgaststätte im Untertal. Hier ist nach wie vor die die 2G-Regel maßgeblich. D.h. Geimpfte und Genesene dürfen rein; auch ohne Test. Ungeimpfte Leute müssen leider draußen bleiben.
BITTE LASST EUCH IMPFEN!

17.11.21 - Corona-Alarmstufe in Kraft

2021 Covid AlarmstufeAm Mittwoch, 17. November 2021, tritt in Baden-Württemberg die Corona-Alarmstufe in Kraft. Während sich für immunisierte Personen nichts ändert, sieht die aktuelle Corona-Verordnung bzw. die Corona-Verordnung Sport für nicht-immunisierte, d.h. weder geimpfte noch genesene Personen, weitere Einschränkungen vor.

Für Amateurspieler gilt in der Alarmstufe sowohl im Trainings- als auch Wettbewerbsbetrieb: 3G+ (mit PCR-Test) im Freien, 2G im Innenraum. Auch Schiedsrichterinnen unterliegen diesen Vorgaben. Zuschauen ist der Zutritt zu Veranstaltungen in der Alarmstufe nur mit 2G-Nachweis gestattet, ausdrücklich gilt dies auch für Fußballspiele im Freien.

Ausnahmen für Beschäftige im Spiel- und Trainingsbetrieb
„Beschäftigte“ im Sinne der Verordnungen, d.h. Vereins-Trainerinnen (auch ehrenamtlich Tätige) und Vertragsspieler, profitieren im Spiel- und Trainingsbetrieb von einer Ausnahmeregelung: Für sie genügt der Nachweis eines negativen Antigen-Schnelltests sowohl im Freien als auch in Innenräumen. Alle Schüler werden weiterhin wie immunisierte Personen behandelt. Personen unter 18, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen in der Alarmstufe lediglich einen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Spielbetrieb auch in der Alarmstufe
Auch in der Alarmstufe soll der Spielbetrieb im SBFV aufrechterhalten werden. Über den konkreten Umgang mit möglicherwiese vermehrten Spielabsagen, Nichtantritten oder weiteren möglichen Auswirkungen der Alarmstufe auf den Spielbetrieb werden die zuständigen Gremien des SBFV in dieser Woche noch beraten und entscheiden. Weitere Informationen werden wir veröffentlichen, sobald diese feststehen.

Bestätigungen der Gastvereine über ein Formular weiterhin möglich
Auch in der Alarmstufe werden die Heimvereine ihrer Prüfpflicht bereits dann gerecht, wenn die Gastvereine auf dem von uns mit dem Kultusministerium abgestimmten, bereitgestellten Formular bestätigen, dass die jeweiligen Vorgaben erfüllt sind. Es bleibt den Heimvereinen überlassen, ob sie dieses Angebot zur Vereinfachung annehmen oder individuelle Kontrollen durchzuführen. Die formularmäßige Bestätigung ist lediglich ein Angebot zur Reduzierung des Kontrollaufwands. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wahrheitswidrige Angaben erhebliche rechtliche Konsequenzen haben können.

Dr. Christian Dusch, Vizepräsident und Vorsitzender des Verbandsspielausschusses: „Wir wissen, dass diese Regelung in der Praxis bedeutet, dass nur noch Geimpfte und Genesene ohne erheblichen Aufwand am Spiel teilnehmen können. Dennoch halten wir es für richtig, den Spielbetrieb für die Mehrheit unserer geimpften Fußballer*innen, Funktionäre, Schiedsrichter*innen und Zuschauer*innen weiter zu ermöglichen. Wir hoffen sehr, dass sich die Lage in den Krankenhäusern schnell entspannt und wieder alle auf den Sportplatz kommen dürfen. Der entscheidende Schlüssel dazu ist die Impfung. Deshalb erneuern wir unseren Aufruf vom Juli: “Lassen Sie sich impfen – lasst Euch impfen! “


03.11.21 - Corona-Warnstufe in Kraft
2021 Kunstrasen CoronaMit dem Eintreten der Corona-Warnstufe in Baden-Württemberg ab Mittwoch, 03,11,21 gelten auch im Fußballbetrieb neue Regelungen des Landes. Die Verschärfungen betreffen vor allem nicht-immunisierte, also weder genesene noch geimpfte Personen. Schülerinnen und Schüler sind davon ausgenommen.

Wir fassen die nun geltenden Regelungen des Landes Baden-Württemberg nochmals zusammen:

Für den Außenbereich müssen in der Warnstufe alle Anwesenden genesen, geimpft oder negativ getestet sein, wobei ein Schnelltest für nicht-immunisierte Personen in dieser Stufe ausreichend ist. Die 3G-Pflicht gilt im Spiel- als auch im Trainingsbetrieb für alle Personen (Spieler, Trainer, Betreuer, Zuschauer, Eltern, usw.), die das Vereinsgelände betreten. Ein Selbsttest kann nach wie vor unter Aufsicht vor Ort durchgeführt werden. Wenn Zuschauern im Freien die Abstände nicht einhalten können, muss eine medizinische Maske getragen werden. Dem Heimverein obliegt die 3G-Kontrollpflicht sowie weiterhin die Dokumentation der Kontaktdaten.

In geschlossenen Räumen, zum Beispiel bei der Nutzung der Kabine, ist nun in der Warnstufe ein 3G-Plus-Nachweis erforderlich. D.h.: Personen müssen genesen oder geimpft sein oder einen negativen PCR-Test vorweisen können, der nicht älter als 48 Stunden ist. Eine Ausnahme gibt es für die Einzelnutzung von Kabinen, z.B. für Schiedsrichter. Dies ist in der Warnstufe für nicht-immunisierte Personen bereits nach Vorlage eines negativen Schnelltests möglich. In Innenräumen gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. 

In der Warnstufe kann der Gastverein den Heimverein am Spieltag organisatorisch entlasten, indem er die erforderlichen Nachweise seiner Spieler eigenständig kontrolliert und dies gegenüber dem Gastgeber schriftlich bestätigt. Die entsprechenden Formulare stehen auf der Homepage des SBFV im Corona-Infoportal zum Download bereit.

Ausnahmen für Kinder und Jugendliche

Kinder bis einschließlich fünf Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Dasselbe gilt für alle Schüler: Sie gelten grundsätzlich als getestet (auch in den Ferien), da sie mehrmals pro Woche in der Schule getestet werden. Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, können in der Warnstufe alternativ einen negativen Antigen-Schnelltest für das Betreten von Innenräumen vorlegen.

Unabhängig von der Stufe gilt für alle Personen mit typischen COVID-19-Symptomen nach wie vor ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot. Die 3G-Kontrolle sowie die Dokumentation der Kontaktdaten aller sich auf dem Sportgelände befindlichen Personen sowie das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen sind nach der Corona-Verordnung des Landes BW weiterhin verpflichtend.

Zum Seitenanfang